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DB-Pflicht für „nicht spielzeitver­pflichtete“ Chormitglieder?

(Bild: © iStockPavel Sukhov) (Bild: © iStockPavel Sukhov)

Mag. Monika Kunesch, LL.M.

Die abgaben­rechtliche Qualifikation von Künstlern weicht von jener anderer Berufsgruppen insofern ab, als sie entweder der Sozial­versicherungspflicht als Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG oder als selbständig Erwerbstätige gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen.

Der Dienstgeberbeitrag fällt daher nur bei Vorliegen eines Dienst­verhältnisses an. Nur weil Künstler an Zeit und Ort, Choreografie und Regieanweisung sowie an Kostüme und Kostümproben gebunden sind, liegt allerdings kein Dienst­verhältnis vor, wie der VwGH zu „nicht spielzeitver­pflichteten“ Chormitgliedern bestätigt ( VwGH 25. 4. 2019, Ra 2018/13/0083).

Der ganze Artikel (PV-Info 10/2019, 11) als PDF und bei Lindeonline.

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