Mag. Monika Kunesch, LL.M.
Die abgabenrechtliche Qualifikation von Künstlern weicht von jener anderer Berufsgruppen insofern ab, als sie entweder der Sozialversicherungspflicht als Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG oder als selbständig Erwerbstätige gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen.
Der Dienstgeberbeitrag fällt daher nur bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses an. Nur weil Künstler an Zeit und Ort, Choreografie und Regieanweisung sowie an Kostüme und Kostümproben gebunden sind, liegt allerdings kein Dienstverhältnis vor, wie der VwGH zu „nicht spielzeitverpflichteten“ Chormitgliedern bestätigt ( VwGH 25. 4. 2019, Ra 2018/13/0083).
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