Teilpensionsabfindungen sind als Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG der Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs 2 Z 2 EStG durch Verteilung auf drei Jahre grundsätzlich zugänglich, wenn es sich dabei um eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften handelt. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
Dies kann dann angenommen werden, wenn die Teilpensionsabfindung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht (VwGH 31. 1. 2019, Ro 2018/15/0008). Die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltene Lohnsteuer gelangt dabei zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr zur Anrechnung (VwGH 3. 4. 2019, Ro 2018/15/0009).
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