Wer einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht und daneben seine selbständige Tätigkeit weiter ausübt, muss die Einhaltung der Zuverdienstgrenze beachten. Für die Berechnung der Zuverdienstgrenze werden nicht nur die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid herangezogen, bis Ende 2011 wurden diese Einkünfte um die im Jahr des Bezugs vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge erhöht (seit 2012 werden die selbständigen Einkünfte pauschal um 30 % erhöht). Ein Beitrag von Mag. Christa Kocher.
Diese gesetzliche Bestimmung führte im vorliegenden Fall zu dem absurden Ergebnis, dass trotz gänzlichen Fehlens eines Erwerbseinkommens im Anspruchszeitraum das Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert wurde, da die im Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge allein bereits die Zuverdienstgrenze überschritten. Der OGH musste wieder einmal die Rechtsansicht des Sozialversicherungsträgers korrigieren, um zu einer vertretbaren Lösung zu kommen (OGH 7. 5. 2019, 10 ObS 11/19v).
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