Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung sind Ansprüche aus einer neuen Tätigkeit ab dem vierten Monat anzurechnen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Urlaubsansprüchen. Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist aber kein fiktiver Urlaubsanspruch zu berücksichtigen. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: OGH 26. 2. 2019, 8 ObS 2/18d
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