Mit dem Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung werden nur die Mehrkosten aufgrund der Entfernung des Ausbildungsortes vom Wohnort und nicht die Kosten des Schulbesuchs selbst berücksichtigt. Kriterium ist daher, ob im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ein Gastbeitrag von Mag. Klemens Nenning.
Entscheidung: VwGH 19. 12. 2018, Ra 2017/15/006
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