Der VwGH hob ein Erkenntnis des BFG, in dem dieses zum Ergebnis gelangte, dass die Tätigkeit eines Fliesenlegers im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs 2 EStG ausgeübt wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf ( VwGH 21. 11. 2018, Ra 2018/13/0045). Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
Der ganze Artikel (PV-Info 6/2019, 12) als PDF und bei Lindeonline.
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