Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld steht prinzipiell eine Frist von drei Jahren zur Verfügung. Diese verlängert sich jedoch, wenn die für die Vornahme einer Rückforderung erforderlichen Nachweise dem AMS nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: VwGH 14. 11. 2018, Ra 2018/08/0088
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