Der Beginn der Frist für die Verjährung des Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass der Urlaub auch geltend gemacht werden kann. Da diese Möglichkeit bei Anfechtung einer Kündigung, aber erst ab Stattgebung der Anfechtungsklage besteht, kann auch die Verjährung nicht früher in Gang gesetzt werden. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: OGH 28. 8. 2018, 8 ObA 47/18x
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