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Arbeitsruhebestimmungen in Kollektiv­verträgen

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Das ARG überlässt die Ausgestaltung von Ruhebestimmungen bisweilen dem Kollektiv­vertrag. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind auch Übertretungen der einschlägigen kollektiv­vertraglichen Bestimmungen von den Strafdrohungen des ARG erfasst. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.

Der ganze Artikel (PV-Info 4/2019, 21) als PDF und bei Lindeonline.

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