Das ARG überlässt die Ausgestaltung von Ruhebestimmungen bisweilen dem Kollektivvertrag. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind auch Übertretungen der einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen von den Strafdrohungen des ARG erfasst. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: VwGH 13. 12. 2018, Ro 2016/11/0013
Der ganze Artikel (PV-Info 4/2019, 21) als PDF und bei Lindeonline.
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