Die vorhergehende nebenberufliche Betreuung von Masterarbeiten schließt eine Probezeit bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Professorin nicht aus ( OGH 19. 7. 2018, 8 ObA 31/18v). Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart und während dieses Zeitraums von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden ( § 19 Abs 2 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB). Es handelt sich dabei um eine Auflösung besonderer Art, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Vertragspartner ihre Möglichkeit besonders vereinbart haben oder nicht ( OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 118/13p). Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
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