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Meldung und Abrechnung nebenberuflicher Trainer im Erwachsenen­bildungsbereich

(Bild: © iStock)

Durch die Einführung der mBGM ändern sich ab 1. 1. 2019 die sozial­versicherungsrechtlichen Regeln für nebenberufliche Lehrende und Vortragende, die dem Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetz (ASVG) unterliegen – das sind in der Regel freie Dienstnehmer und lohn­steuerpflichtige Lehrende.

Durch die verpflichtende monatliche Abrechnung wird es keinen halbjährlichen Durch­rechnungszeitraum pro Bildungshalbjahr mehr geben. Das bedeutet, dass auch keine nachträglichen Meldungen mehr möglich sind. In diesem Beitrag von Christian Artner werden die Änderungen durch Praxisbeispiele im Detail veranschaulicht.

Der ganze Artikel (PV-Info 02/2019, 7) als PDF und bei Lindeonline.

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