Nach der Rechtsprechung liegt eine Pensionsabfindung nur dann vor, wenn die Zahlung in Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Rentenanspruches geleistet wird. Von einer Pensionsabfindung kann aber nicht gesprochen werden, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das Wahlrecht eingeräumt wird, zwischen mehreren gleichwertigen, primären, aber alternativen Möglichkeiten zu wählen (§ 906 ABGB, obligatio alternativa).
Denn in solch einem Fall ist der Rentenanspruch nur ein Anspruch unter anderen, nicht aber der primäre Anspruch. Er kann daher auch nicht „abgefunden“ werden (vgl BFG 13. 3. 2018, RV/1100543/2016 mwN; Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG (19. Lfg, 2017) § 67 Tz 134 mwN, ua auf VwGH 24. 5. 2012, 2009/15/0188).
Entscheidung: BFG 28. 9. 2018, RV/1100114/2018 (Revision nicht zulässig).