Die Lohneinstufung des entsendeten Arbeitnehmers iSd § 7d Abs 1 AVRAG muss nicht zwingend einem eigenen Dokument entnommen werden können (vgl VwGH 13. 12. 2018, Ra 2017/11/0276).
Soweit in der Revision zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt wird, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was unter dem unbestimmten Gesetzesbegriff „Unterlagen betreffend die Einstufung“ zu verstehen sei, ist auf den Wortlaut des § 7d Abs 1 AVRAG zu verweisen, der einerseits auf die „Unterlagen betreffend die Lohneinstufung“ abstellt und diese andererseits dadurch umschreibt, dass sie zur „Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“ geeignet sein müssen. Es versteht sich von selbst, dass angesichts der Verschiedenheit der von § 7d AVRAG erfassten beruflichen Tätigkeiten (und damit der Unterschiedlichkeit jener Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Kollektivverträge, die die Entlohnung dieser Tätigkeiten regeln) die im konkreten Fall in Betracht kommenden Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht im Vorhinein und generell präzisiert werden können, sondern vom Einzelfall abhängig sind.
Die Lohneinstufung eines nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendeten Arbeitnehmers kann auch aus dem ordnungsgemäß bereitgehaltenen Arbeitsvertrag hervorgehen, um diesbezüglich den Vorgaben des § 7d Abs 1 AVRAG zu entsprechen. Dies gilt, wie sich aus der genannten Vorschrift ergibt, allerdings nur dann, wenn die entsprechenden Angaben (hier: im Arbeitsvertrag) „zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“ geeignet sind.
Notwendiger Inhalt der „Unterlage betreffend die Lohneinstufung“ iSd § 7d Abs 1 AVRAG sind jedenfalls (unabhängig davon, ob es sich dabei um ein eigenes Dokument handelt oder ob diese in den Dienstzettel oder, wie gegenständlich behauptet, in den Arbeitsvertrag integriert ist) die für die Lohneinstufung in Österreich maßgebenden Parameter. Der pauschale Verweis in den gegenständlichen Arbeitsverträgen, dass bei „nicht geregelten Fragen […] die Verordnungen des Arbeitsgesetzbuches und sonstige sich auf das Arbeitsverhältnis beziehende Regeln maßgebend“ seien, reicht jedenfalls nicht für eine konkrete (und überprüfbare) Angabe des zustehenden Mindestentgelts für in Österreich erbrachte Arbeitsleistungen und der dafür maßgeblichen Parameter.
Entscheidung: VwGH 18. 1. 2019, Ra 2018/11/0248.