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VfGH: Geltendmachung des Anspruchs auf Todfallsabfertigung

Verfassungsgerichtshof VfGH (Bild: © Linde Verlag)

Den Bedenken des antragstellenden Gerichtes, wonach im System „Abfertigung neu“ andere Regeln gelten als im System „Abfertigung alt“ und dadurch eine unzulässige Ungleichbehandlung bewirkt würde, ist entgegenzuhalten, dass der Gleichheitssatz – sieht man von speziellen, hier aber keine Rolle spielenden Problemstellungen im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz einmal ab – weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen bietet noch dem Gesetzgeber Grenzen auferlegt, die ihn bei seiner Entscheidung über das „Ob“ der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht.

Das System der Abfertigung hat sich insgesamt gewandelt: Im neuen System richtet sich der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Vorsorgekasse, an die der Arbeitgeber monatlich einen gewissen Prozentsatz des Entgelts leistet. Ebenso steht nun der Anspruch auf Abfertigung prinzipiell bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zu – im Gegensatz zum alten System, wonach der Abfertigungsanspruch nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt geendet hat. Während der Abfertigungsanspruch im alten System rein arbeitsrechtlich zu qualifizieren ist, nimmt er im neuen System überwiegend den Charakter einer sozialrechtlichen Leistung an: Da die Anwartschaft auf „Abfertigung neu“ einzelne Arbeitsverhältnisse überdauert, wird sie etwa nicht mehr als Treueprämie gesehen – anders als die „Abfertigung alt“, die insbesondere von der Dauer und der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Insofern ist der Bundesregierung zuzustimmen, dass aus einem Vergleich dieser beiden Systeme aus Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen ist; vielmehr hat die Regelung in sich gleichheitskonform ausgestaltet zu sein (vgl VfGH 26. 6. 2018, G44/2018 mwN).

Keine Bedenken gegen die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung: Bei einer Durchschnittsbetrachtung erschwert die dreimonatige Frist gemäß § 14 Abs 5 BMSVG die Geltendmachung der Todfallsabfertigung für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten nicht übermäßig, zumal in der Judikatur dreimonatige Präklusionsfristen zur Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche regelmäßig als zulässig erachtet werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Abfertigung nach Fristablauf nicht verfällt, sondern wie jeder andere vermögensrechtliche Anspruch in den Nachlass übergeht. Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung durch die vorrangig Anspruchsberechtigten im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung eine dreimonatige Frist normiert.

Entscheidung: VfGH 3. 12. 2018, G 103/2018.

Zum Volltext der Entscheidung.

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