In diesem Fall ging es um die Besteuerung der Löhne leitender Mitarbeiter eines Unternehmens. Diese erhielten erstens in allen zwölf Monaten des Jahres ein als „laufender Gehalt“ bezeichnetes Entgelt in gleichbleibender Höhe, zweitens in den Monaten Jänner bis Juni als weiteren laufenden Bezug ein als „laufende Prämie“ bezeichnetes, jährlich variables Entgelt, drittens als sonstigen Bezug einen Urlaubszuschuss im April und viertens als sonstigen Bezug eine Weihnachtsremuneration im Juni.
Der VwGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach „sonstige Bezüge“ im steuerlichen Sinn nur vorliegen, dass sie sich
- erstens dem Rechtstitel nach und
- zweitens auch durch die tatsächliche Auszahlung
deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Die jeweils in den ersten sechs Monaten des Jahres zugleich mit dem gewöhnlichen Gehalt ausgezahlten Prämien wiesen hinsichtlich der Auszahlung diese Unterscheidung vom laufenden Gehalt nicht auf. Sie waren daher als laufender Bezug (nicht als sonstiger Bezug) zu beurteilen und konnten damit das Sechstel, also jenen Betrag, bis zu welchem Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration begünstigt besteuert werden, erhöhen.
Entscheidung: VwGH 25. 7. 2018, Ro 2017/13/0005.