Wenn es zutrifft, dass die Vertretungsärztinnen eigene Behandlungsverträge mit den Patientinnen und Patienten schlossen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patientinnen und Patienten begründete, dann wären die im vorliegenden Fall für ein Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte (etwa die Entlohnung der Vertretungsärztinnen mit einem Pauschalbetrag) in den Hintergrund getreten, sodass die Vertretungsärztinnen als selbständig tätig zu beurteilen wäre.
Die Tatsache, dass die Abrechnung des Honorars über den Ordinationsinhaber erfolgte, steht als solches einer Selbständigkeit der Tätigkeit nicht entgegen.
Entscheidung: VwGH 12. 9. 2018, Ra 2017/13/0041.
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob die Vertretungsärztinnen selbständig tätig waren oder ob sie als Dienstnehmerinnen zu qualifizieren waren, woraus sich ua die Pflicht des Facharztes zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen gemäß § 41 FLAG (für die an die Vertretungsärztinnen gezahlte Entlohnung) ergäbe.
Das Finanzamt bejahte die Dienstnehmerinneneigenschaft der Vertretungsärztinnen und setzte gegenüber dem Facharzt (Ordinationsinhaber) Dienstgeberbeiträge gemäß § 41 FLAG fest. Das BFG wies die dagegen vom Facharzt für Urologie erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Der Facharzt erhob Revision an den VwGH, der die Entscheidung des BFG als inhaltlich rechtswidrig aufhob.