Das Thema „PKW-Sachbezüge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern“ war in den letzten Jahren und Monaten ein bewegtes. Die zahlreichen Entscheidungen und abweichenden Ansichten der Finanzverwaltung wurden auch in der Literatur ausgiebig diskutiert (vgl Kuprian, Auftraggebereigenes Kraftfahrzeug: Sachbezugsbewertung bei Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG, PV-Info 12/2016, Seite 22 ff; Kunesch, Aktualisierung der Information zum Kommunalsteuergesetz, PV-Info 3/2018, Seite 3 ff; Kiesenhofer, Privatnutzung von Firmenfahrzeugen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, PV-Info 5/2018, Seite 2 ff). Ein Gastbeitrag von Mag. Thomas Kiesenhofer.
In einem aktuellen Erkenntnis des BFG befasst sich das Gericht auch mit für die Praxis relevanten Detailfragen ( BFG 11. 5. 2018, RV/3100247/2017). Zudem zieht sich die Finanzverwaltung nun endgültig von ihrer stark kritisierten Rechtsmeinung zurück und erkennt die ständige Rechtsprechung an, dass bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern nur die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs den Lohnnebenkosten unterliegt.
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