Das BFG hat im vorliegenden Erkenntnis zwei grundsätzliche Aussagen getroffen. Dem Gesetz sind ein Ausschluss für Teilabfindungen bzw das Erfordernis der Vollbeendigung der Einnahmen aus einer Einkunftsquelle nicht zu entnehmen. Daher ist auch eine teilweise Pensionsabfindung der Dreijahresverteilung im Sinne des § 37 Abs 2 EStG zugänglich. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
In verfassungskonformer Auslegung des § 46 Abs 1 Z 3 EStG ist die beim Zufluss einer Pensionsabfindung in voller Höhe abgezogene Lohnsteuer im Falle eines Antrags auf Dreijahresverteilung schon im ersten der drei betroffenen Veranlagungszeiträume zur Gänze anzurechnen und gutzuschreiben.
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