Wird dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, so stellt nur der auf die Privatnutzung des Fahrzeugs entfallende Anteil einen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einzubeziehenden vermögenswerten Vorteil im Sinne des § 22 Z 2 EStG dar (BFG 26. 6. 2018, RV/7103520/2017, unter Verweis auf VwGH 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003).
Veröffentlicht am 5.9.2018
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