(M. K.) – Entgegen der Ansicht des BFG steht für eine anstelle einer Pension gewährte einmalige Kapitalabfindung eines selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers (Beteiligung über 25 %) der Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 5 EStG zu.
Entscheidung: VwGH 19. 4. 2018, Ro 2016/15/0017
Die Abfindung einer Firmenpension ist als begünstigter Übergangsgewinn nach § 37 Abs 5 Z 3 EStG zu qualifizieren (außerordentliche Einkünfte), wenn die Betriebsaufgabe, die durch das Ausscheiden aus der Geschäftsführungstätigkeit bewirkt wird, aus den Gründen erfolgt, dass der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.