Laufende – für ein Jahr befristete – Zahlungen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geleistet werden (sogenannte Karenzentschädigungen) stellen Zahlungen aus einem früheren Dienstverhältnis dar und unterliegen somit dem Dienstgeberbeitrag (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ). Die Ausnahmebestimmung für „Ruhe- und Versorgungsbezüge“ gemäß § 41 Abs 4 lit a FLAG kommt nicht zur Anwendung. Ein Gastbeitrag von Mag. Karin Blasl.
Entscheidung: BFG 24. 8. 2017, RV/5101684/2015
Norm: § 41 Abs 4 lit a FLAG
Der ganze Artikel (PV-Info 6/2018, 21) als PDF und bei Lindeonline.
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