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Zahlung einer Karenzentschädigung für nach­vertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt der DB- und DZ-Pflicht

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Laufende – für ein Jahr befristete – Zahlungen, die nach Beendigung des Dienst­verhältnisses aufgrund eines nach­vertraglichen Wettbewerbsverbots geleistet werden (sogenannte Karenzentschädigungen) stellen Zahlungen aus einem früheren Dienst­verhältnis dar und unterliegen somit dem Dienstgeberbeitrag (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ). Die Ausnahmebestimmung für „Ruhe- und Versorgungs­bezüge“ gemäß § 41 Abs 4 lit a FLAG kommt nicht zur Anwendung. Ein Gastbeitrag von Mag. Karin Blasl.

Der ganze Artikel (PV-Info 6/2018, 21) als PDF und bei Lindeonline.

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