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Umqualifizierung auf Dienst­verhältnis: Achtung bei organisatorischer Eingliederung in den Beschäftigerbetrieb

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Ob ein Dienst­verhältnis vorliegt, ist immer das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung, die im Allgemeinen vor dem VwGH nicht mehr abänderbar ist. Nur wenn das BVwG die Abgrenzung zwischen Dienst­vertrag und freiem Dienst­vertrag in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, könnte eine Revision zu einer Änderung der Entscheidung führen.

Weder vom VwGH gerügte schlechte Entscheidungen noch die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, führen zu einer Abänderung der Entscheidung. Den Gang zum VwGH kann man sich daher grundsätzlich sparen. Alle im Folgenden ausgeführten Revisionen wurden zurückgewiesen, ohne auf den konkreten Fall einzugehen.

Dagegen hat das BVwG die Bereichsleiter einer Volkshochschule als freie Dienstnehmer anerkannt und damit die Entscheidung der Gebietskrankenkasse abgeändert. Warum werden so viele atypische Beschäftigungs­verhältnisse in normale Dienst­verträge umgewandelt? Worauf sollte man vorab achten? Ein Beitrag von Christa Kocher.

Der ganze Artikel (PV-Info 6/2018, 16) als PDF und bei Lindeonline.

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