Vertreter von Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften oder offene Gesellschaften) kommen zwar prinzipiell als Träger einer Haftung für Beitragsschulden der Gesellschaft in Betracht, der Eintritt der Haftung setzt jedoch die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen voraus. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: VwGH 15. 11. 2017, Ro 2017/08/0001
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