nun ist die seit Jänner 2017 erwartete Verordnung zur Bewertung von PKW-Sachbezügen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ergangen – Thomas Kiesenhofer hat die Details für Sie aufbereitet und informiert Sie auch darüber, wie sich die neue Regelung zur bisherigen Judikatur und zu den Rechtsansichten der Finanzverwaltung im Salzburger Steuerdialog bzw in der Information zum KommStG einfügt. Apropos Information zum KommStG: Daniela Sperz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Aussagen die Ende Jänner 2018 aktualisierte Information bezüglich Körperschaften öffentlichen Rechts enthält.
Die Abrechnung der Sonderzahlungen naht wieder, weshalb wir Thomas Rauch gebeten haben, zu diesem Themenkreis ein jüngst ergangenes Judikat zu kommentieren. Es stellte sich die Frage, ob der Urlaubszuschuss bereits aliquotiert werden kann, obwohl der Arbeitnehmer erst nach dessen Fälligkeit ausscheidet.
Die Höchstgerichte bleiben bei ihrer Judikatur, wonach kollektivvertragliche Mindestentgelte in Geldbeträgen festgelegt sind und ungemindert durch Abzüge ausbezahlt werden müssen – Thomas Rauch hat ein VwGH-Erkenntnis zu diesem Themenbereich für Sie kommentiert. Folgt man den Ausführungen von Roman Fragner, hält die Finanzverwaltung trotz abweichender VwGH- und BFG-Judikatur (Gott sei Dank) an ihrer Verwaltungspraxis fest, dass auch aus einem All-in-Gehalt die Begünstigung nach § 68 Abs 2 EStG herausgerechnet werden kann.
Der VwGH hat nunmehr schon zum zweiten oder dritten Mal erkannt, dass die sozialversicherungsrechtliche Dienstgebereigenschaft eines Geschäftsführers nicht dem Überlasser, sondern dem Beschäftiger zukommt und somit unter Umständen ein (weiteres) beitragspflichtiges Dienstverhältnis begründet wird – Christian Artner informiert Sie über unterschiedliche Aspekte in diesem Zusammenhang. Interessant ist diese Judikatur vor dem Hintergrund des EU-Sozialversicherungsrechts, könnte sie doch zu Qualifikationskonflikten im Zusammenhang mit EU-/EWR-/Schweiz-Sachverhalten führen.
Die Regierung hat angekündigt, Änderungen im Steuerrecht künftig nur noch einmal jährlich zu beschließen, und zwar mit einem Sammelgesetz, dem sogenannten Jahressteuergesetz. Das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) wurde von der Bundesregierung am 9. 4. 2018 in Begutachtung geschickt – ja das war’s dann wohl für das Jahr mit steuerrechtlichen Änderungen für die Lohnverrechnung; in diesem Bereich gibt es praktisch keine Änderungsvorhaben. Zu erwähnen ist eine Verbesserung der Serviceleistungen des Finanzamtes durch die geplante Einführung eines Lastschriftverfahrens für Abgaben an das Finanzamt.
Ich wünsche Ihnen einen wunderschönen Frühsommer!
Ihre Monika Kunesch