Durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze per 1. 1. 2017 kann es vorkommen, dass Dienstnehmer, die aufgrund der früheren Regelung vollversichert waren, nur mehr geringfügig beschäftigt sind, da nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zu beachten ist. Allerdings gilt nach wie vor folgende Bestimmung: Üben Dienstnehmer in einem Kalendermonat zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, kann es sein, dass die zusammengerechneten allgemeinen Beitragsgrundlagen insgesamt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Ist dies der Fall, führt dies zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Der Dienstnehmer erhält dann vom Krankenversicherungsträger nachträglich eine Beitragsvorschreibung. Dies gilt auch für Dienstnehmer, die neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zusätzlich noch eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen haben (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 7/April 2018 ).