Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Beschwerdeführer im Streitzeitraum in einem Dienstverhältnis stand und seine Einkünfte daher gemäß Art 15 DBA Liechtenstein in Österreich der Besteuerung unterworfen werden oder ob er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielte, die gemäß Art 14 iVm Art 23 Abs 1 DBA Liechtenstein in Liechtenstein der Besteuerung unterliegen. Ein Gastbeitrag von Nina Jandl.
Entscheidung: BFG 18. 12. 2017, RV/1100022/2015
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