Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses des VwGH war die Frage, ob eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen (und damit der Ansässigkeit im Sinne des DBA-Rechts) einer vorübergehend im Ausland tätigen Person dann angenommen werden kann, wenn die Auslandstätigkeit (hier: in den USA) zwar längerfristig geplant, im Endeffekt aber doch nur von kürzerer Dauer (hier konkret: rund 1,5 Jahre) ist ( VwGH 17. 10. 2017, Ra 2016/15/0008). Ein Gastbeitrag von Mag. Petra Vrignaud.
Der ganze Artikel (PV-Info 4/2018, 19) als PDF und bei Lindeonline.
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