Beim Chefdirigenten und künstlerischen Leiter eines Orchesters, der die von ihm dirigierten Werke frei auswählen kann und für Absagen kein Honorar erhält, überwiegen die Merkmale der Selbständigkeit. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
Entscheidung: BFG 4. 7. 2017, RV/7100181/2017
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