Da dem Gesetz ein Ausschluss für Teilabfindungen bzw das Erfordernis der Vollbeendigung der Einnahmen aus einer Einkunftsquelle nicht zu entnehmen sind, ist auch eine teilweise Pensionsabfindung der Dreijahresverteilung im Sinne des § 37 Abs 2 EStG zugänglich. Die Dreijahresverteilung des § 37 Abs 2 Z 2 EStG bezweckt neben der Progressionsglättung auch eine zinsenfreie Steuerstundung.
In verfassungskonformer Auslegung des § 46 Abs 1 Z 3 EStG ist die beim Zufluss einer Pensionsabfindung in voller Höhe abgezogene Lohnsteuer (§ 67 Abs 10 EStG) im Falle eines Antrags auf Dreijahresverteilung schon im ersten der drei betroffenen Veranlagungszeiträume zur Gänze anzurechnen und gutzuschreiben, da nur dies eine unsachliche Diskriminierung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verhindert.