Im Rahmen einer GPLA stellte das Finanzamt im vorliegenden Fall fest, dass einigen Arbeitnehmern Beträge ausbezahlt worden sind, welche zu Unrecht als nach § 68 Abs 1 EStG steuerfreie Erschwerniszulagen behandelt wurden. Im Unterbleiben der Besteuerung solcher dem Finanzamt unbekannter Beträge anlässlich der Selbstberechnung der Lohnsteuer kann keine Offenlegung des maßgeblichen Sachverhalts erblickt werden.
(M. K.) – Bei Selbstberechnungsabgaben kann daher eine Festsetzung durch die Abgabenbehörde nicht nur gemäß § 201 Abs 2 Z 1 BAO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags erfolgen, sondern auch eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO in Betracht kommen, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existieren, aber erst danach hervorgekommen sind.
Im Falle selbst berechneter Abgaben ist in sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags abzustellen. Bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es Aufgabe des BFG, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden darf, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre.