Der Kläger kaufte in Absprache mit einem befreundeten Unternehmer in Tschechien auf Kredit ein Kombifahrzeug, meldete es dort im eigenen Namen an und überließ es dem Unternehmen zur betrieblichen Nutzung in Österreich. Der Unternehmer übernahm dafür die Zahlung der laufenden Kreditraten und Betriebskosten.
Außerdem versprach er dem Kläger, ihn als Arbeitnehmer einzustellen und ihm das Fahrzeug nach der bereits absehbaren Pensionierung privat zu überlassen. Der Kläger wurde erst rund sieben Monate später im Betrieb des Freundes eingestellt. Nach dessen Konkurs behielt der Kläger das Fahrzeug.
Gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds machte er vergeblich einen Anspruch auf Schadenersatz für die durch betriebliche Nutzung verursachte Wertminderung des Fahrzeugs geltend. Das Klagebegehren blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Schadenersatzforderungen sind nach dem IESG in der Insolvenz des Arbeitgebers nur dann gesichert, wenn sie in einem Sachzusammenhang mit den typischen Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis stehen. Ein solcher Zusammenhang bestand bei der entgeltlichen Überlassung eines Fahrzeugs an den erst in Aussicht genommenen Arbeitgeber nicht.