Die Frage, ob ein echter Dienstvertrag oder doch ein freier Dienstvertrag vorliegt, ist immer das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu; sie rechtfertigt keine außerordentliche Revision (VwGH 7. 8. 2017, Ra 2016/08/0131). Eine Beeinflussung in die eine oder andere Richtung mit guten Argumenten ist daher vor dem Gang zum VwGH vorzunehmen, dort ist es auf jeden Fall zu spät. Ein Beitrag von Christa Kocher.
Der ganze Artikel (PV-Info 1/2018, 20) als PDF und bei Lindeonline.
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