Der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten (im Folgenden: Kollektivvertrag) stellt für die Berechnung der Sonderzahlungen auf den Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen ab.
Entscheidung: OGH 28. 6. 2017, 9 ObA 58/17w
Das kann zu erheblichen Schwankungen der Höhe der Sonderzahlung führen, unter Umständen sogar zu einem Anspruch in Höhe von 0 €. Ein Gastbeitrag von Dr. Christoph Wiesinger.
Der ganze Artikel (PV-Info 12/2017, 16) als PDF und bei Lindeonline.
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