Arbeitgeber, die die Auflösung mehrerer Arbeitsverhältnisse beabsichtigen, müssen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte im Vorhinein Anzeige an das AMS erstatten (sogenanntes Frühwarnsystem). Eine Vertragsübernahme gilt aber nicht als Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ist somit auch nicht in die Berechnung der Schwellenwerte miteinzubeziehen. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Entscheidung: OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 75/17w
Norm: § 45a AMFG
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