Die unbegründete Verschiebung der Auszahlung einer vereinbarten freiwilligen Abfertigung durch den Arbeitgeber ist als Willkür zu qualifizieren und steht der begünstigen Besteuerung für Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs 8 lit c EStG entgegen. Eine im Jänner für das Vorjahr getätigte Nachzahlung von Arbeitslohn ist im Lohnzettel für das Vorjahr zu erfassen und die Lohnsteuer ist für das Vorjahr abzuführen ( BFG 13. 4. 2016, RV/3100371/2013).
Das Arbeitsverhältnis des beschwerdeführenden Arbeitnehmers wurde durch eine einvernehmliche Auflösung mit Ende November 2011 beendet. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 51.453,50 € brutto (10 Monatsentgelte) vereinbart, die am 15. 12. 2011 fällig war.