Hat der Arbeitnehmer Arbeitslöhne erhalten, die bisher nicht der Besteuerung unterworfen wurden, kann er für die Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
Entscheidung: BFG 17. 7. 2017, RV/3100129/2017
Norm: § 82 EStG
Der ganze Artikel (PV-Info 12/2017, 11) als PDF und bei Lindeonline.
Lindeonline:
Sie haben noch kein Abonnement? Sichern Sie sich PV-Info als Zeitschrift mit Zugang zu Lindeonline.