Das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung in Abgrenzung zum Werkvertrag beurteilt sich nach § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG. Bisher vertrat der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Arbeitskräfteüberlassung bereits dann gegeben sei, wenn lediglich eine der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG verwirklicht war. Eine Gesamtbeurteilung erfolgte nur dann, wenn keines dieser Kriterien zur Gänze erfüllt war. Ein Gastbeitrag von Johannes Edthaler und Christina Traxler.
In der Vergangenheit kam es aufgrund dieser Beurteilungskriterien zu zahlreichen Umqualifizierungen und daraus folgend zu teils empfindlichen Strafen für Unternehmen. Aufgrund einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2015 ( EuGH 18. 6. 2015, Rs C-586/13, Martin Meat) ist nunmehr eine Abkehr von dieser – teilweise sehr starren – Beurteilung auch in der Rechtsprechung des VwGH zu erkennen.
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