Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit. Hierfür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung erforderlich. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Entscheidung: OGH 28. 6. 2017, 9 ObA 12/17f
Norm: § 54 Abs 1 ASGG
Der OGH hat sich in dieser aktuellen Entscheidung insbesondere mit der Arbeitsbereitschaft und der Sonn- und Feiertagsruhe auseinandergesetzt.
Der ganze Artikel (PV-Info 11/2017, 3) als PDF und bei Lindeonline.
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