Der Karfreitag ist ein gesetzlicher Feiertag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche (§ 7 Abs 3 ARG). Ein Arbeitnehmer, der nicht einer dieser Religionsgemeinschaften angehört, hat in dieser Regelung eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion und Weltanschauung erblickt und es wurden daraufhin vom OGH dem EuGH Fragen zu den unionsrechtlichen Grundlagen vorgelegt.
Entscheidung: OGH 24. 3. 2017, 9 ObA 75/16v
Norm: § 7 Abs 3 ARG
Der ganze Artikel (PV-Info 10/2017, 13) als PDF und bei Lindeonline.
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