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Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht -BUAG-Tätigkeit

(Bild: © iStock)

Ein Arbeitnehmer änderte beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit, womit das Arbeits­verhältnis dem BUAG unterlag (das Arbeits­verhältnis als solches wurde dabei aber nicht beendet). Jahre später sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich über alle Ansprüche – außer die Abfertigung. Über diese wurde dann in einem Folgeprozess gestritten, der letztlich bis zum OGH ging ( OGH 24. 5. 2017, 9 ObA 43/17i). Ein Gastbeitrag von Dr. Christoph Wiesinger.

Der ganze Artikel (PV-Info 10/2017, 11) als PDF und bei Lindeonline.

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