Das rechtliche Gebot, dass Urlaub stets zu vereinbaren ist, gilt ebenso während einer längeren Kündigungsfrist. Auch bei einer Dienstfreistellung kann der Arbeitnehmer nicht zum Urlaubsverbrauch gezwungen werden ( OGH 28. 3. 2017, 8 ObA 20/17z). Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Der ganze Artikel (PV-Info 9/2017, 12) als PDF und bei Lindeonline.
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