Im Falle einer dauerhaften Entgeltveränderung, wie etwa bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, ist bei Berechnung der Abfertigung alt grundsätzlich auf das zuletzt bezogene, je nach Lage des Falles dann dauerhaft höhere oder niedrigere, Entgelt abzustellen.
Auch wenn die Reduktion der Arbeitszeit beim Kläger auf gesundheitliche Ursachen zurückzuführen war, handelte es sich dennoch um eine dauerhafte Änderung der Arbeitszeit und damit des Entgelts, weshalb bei der Berechnung der Abfertigung alt auch dieses niedrigere Entgelt zugrunde zu legen war (OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 27/17m).
Die Abfertigung alt beträgt in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches jenes Entgelts, das dem Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührt. Darunter ist der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht jeden Monat – wiederkehrenden Bezügen ergebende Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich der auch in größeren Abschnitten oder nur einmal im Jahr ausgezahlten Aushilfen, Remunerationen, Zulagen usw zusammensetzt.