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Die Tätigkeit als Wahlzeuge während der Arbeitszeit ist ein Dienstverhinderungsgrund

(Bild: © iStock)

Wahlzeugen sind für das Funktionieren der innerbetrieblichen Demokratie von essenzieller Bedeutung und ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ist daher als wichtiger Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers anzusehen. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

Norm: § 8 AngG
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