Wahlzeugen sind für das Funktionieren der innerbetrieblichen Demokratie von essenzieller Bedeutung und ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ist daher als wichtiger Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers anzusehen. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Entscheidung: OGH 26. 1. 2017, 9 ObA 121/16h
Norm: § 8 AngG
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