Steht eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers unter einem Unverbindlichkeitsvorbehalt, so kann der Arbeitgeber, der diese Leistung nicht mehr gewähren will, diese einfach einstellen. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Entscheidung: OGH 20. 4. 2017, 9 ObA 113/16g
Norm: § 915 ABGB
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