Dass die Einsätze einer Pflegekraft nicht als Werkvertrag anerkannt wurden, überrascht wohl niemanden mehr. Aber auch wer einen Pool von Pflegekräften zur Auswahl hat, die sich die Einsatztage aussuchen können, die Befugnis zur freiberuflichen Ausübung haben und für ihre Tätigkeit eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen, kann nicht von der Selbständigkeit dieser Pflegekräfte ausgehen.
Entscheidung: BVwG 11. 4. 2017, W209 2123451-1
Norm: ASVG §4 Abs2
Mag. Christa Kocher über den Fall einer Medizinstudentin mit der vereinbart wurde, dass sie im Bedarfsfall im Krankenhaus auf Werkvertragsbasis als Krankenpflegerin („Poolschwester“) tätig wird.
Der ganze Artikel (PV-Info 8/2017, 11) als PDF und bei Lindeonline.
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