Das Werbungskostenpauschale gemäß § 17 Abs 6 EStG (5 % der Bemessungsgrundlage, maximal 2.190 € jährlich) für nicht selbständige Vertreter steht für Arbeitnehmer zu, deren Haupttätigkeit der Abschluss von Geschäften (Vertreter) oder die Anbahnung von Geschäften (Makler) im zeitlich überwiegenden Außendienst ist.
Der Vertretertätigkeit ist gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall war daher auch die Anbahnung von Versicherungsverträgen als Vertretertätigkeit zu qualifizieren (VwGH 31. 5. 2017, Ro 2015/13/0009).
Für Beratungsleistungen (hier: Unterstützung in Beschaffungsfragen im Rahmen einer Einkaufsgenossenschaft) im Außendienst steht das Vertreterpauschale jedoch nicht zu (VwGH 27. 4. 2017, Ra 2015/15/0030).