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Nach Auffassung des OGH sind auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit angestellter Dienstnehmer bezog, in die Bemessungsgrundlage der nach dem AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen. (Bild: © iStock)

Nach Auffassung des OGH sind auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit angestellter Dienstnehmer bezog, in die Bemessungsgrundlage der nach dem AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen. (Bild: © iStock)

Nach Auffassung des OGH sind auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit angestellter Dienstnehmer bezog, in die Bemessungsgrundlage der nach dem AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen. (Bild: © iStock)

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