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Beitragszuschläge: Der Meldepflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass das Unterbleiben der Anmeldung der Dienstnehmer lediglich durch eine „entschuldbare Verwechslung“ verursacht worden ist. (Bild: © iStock)

Beitragszuschläge: Der Meldepflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass das Unterbleiben der Anmeldung der Dienstnehmer lediglich durch eine „entschuldbare Verwechslung“ verursacht worden ist. (Bild: © iStock)

Beitragszuschläge: Der Meldepflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass das Unterbleiben der Anmeldung der Dienstnehmer lediglich durch eine „entschuldbare Verwechslung“ verursacht worden ist. (Bild: © iStock)

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