Ob zu viel erhaltenes Entgelt gutgläubig verbraucht wurde, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer als redlich anzusehen ist. Dies gilt auch für eine BMSVG-Abfertigungszahlung bei vereinbarter Vorbehaltsklausel und unterfertigter Rückzahlungsverpflichtung (OGH 28. 3. 2017, 8 ObA 18/17f). Dr. Andreas Gerhartl erläutert den Sachverhalt und die Entscheidung des OGH.
Veröffentlicht am 18.7.2017
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