Sonderzahlungen sind gemäß § 49 Abs 2 ASVG Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden und bei denen mit einer Wiederkehr gerechnet werden kann. Ob eine Leistung des Dienstgebers an den Dienstnehmer als Sonderzahlung zu werten ist, hängt nicht davon ab, ob der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hat.
Ein im Dienstvertrag vereinbarter Widerrufs- bzw Anspruchsvorbehalt bei einer jährlichen Erfolgsprämie schließt eine Qualifikation als Sonderzahlung nicht aus
Wird eine Erfolgsprämie freiwillig jährlich gewährt, ist diese Prämie im Hinblick auf den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit der Wiederkehr eindeutig als Sonderzahlung zu werten (Quelle: Mag. [FH] Karina Sandhofer in NÖDIS Nr 7/Juni 2017, unter Verweis auf E-MVB 049-02-00-010).